SARS-CoV 2: Schwangere / stillende Beschäftigte

Veröffentlicht

Aktueller Medizinischer Wissensstand
Aufgrund der Fallberichte aus dem SARS-CoV2-Ausbruch in China schien es zunächst gesichert, dass eine Übertragung auf das ungeborene Kind unmöglich ist. Im europäischen Infektionsgschehen wurden jedoch Neugeborene positiv getestet. Unklar ist, ob damit doch eine plazentare Übertragung stattgefunden hat, oder es sich um eine Infektion beim Geburtsvorgang handelt. In keinem der Fälle kam es jedoch zu irgendeiner Symptomatik.

Entsprechend gibt es vom Robert-Koch-Institut keine Empfehlung, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) ist dieser Ansicht.

Einschätzung der Gewerbeaufsicht
Zur Überwachung von Beschäftigungsverboten sind die jeweiligen Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer zuständig. Diese haben unterschiedliche „Faktenblätter, Hinweise oder Informationen“ dazu erstellt. Inhaltlich sind die Schreiben sehr ähnlich.

Generell gilt, dass bei Auftreten eines SARS-CoV 2 Falles im Betrieb (ärztlich bestätigter Verdachtsfall ausreichend) in der Einrichtung für eine schwangere Frau ein betriebliches Beschäftigungsverbot für die Dauer von 14 vollendeten Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall auszusprechen ist.

Hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (ohne konkreten Fall) sind insbesondere folgende Fragen zu berücksichtigen:

  • Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden?
  • Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig?
  • Besteht Kontakt zu ständig wechselndem Publikum bzw. wechselnden Personen in großer Zahl?
  • Ist ein Gesichtskontakt („face-to-face“), z. B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, unvermeidbar?
  • Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen?
  • Ist eine hohe Zahl von COVID-19-Infizierten in der Region anzunehmen?
  • Diese Fragestellungen sind beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Verkaufs- und Kassiertätigkeiten im Einzelhandel, Servicetätigkeiten in der Gastronomie sowie für Tätigkeiten am Empfang von Arztpraxen zu berücksichtigen.

Im letzten Punkt sind konkrete Branchen genannt, in denen dies beispielsweise zu prüfen wäre. Offensichtlich sind hier wohl eher Tätigkeiten genannt, bei denen die Nichteinhaltung des Abstands tätigkeitsspezifisch unvermeidbar ist. Die Frage stellt sich sicher auch in den von mir betreuten Betrieben bei Altenpflegern, Erziehern, Beschäftigten im Ordnungsamt, usw.

Weiter findet sich in den Schreiben der Gewerbeaufsicht ein „Hinweis für den Fall der Ausbreitung zur regionalen Epidemie größeren Ausmaßes:
Spätestens dann, wenn sich die Ausbreitung von COVID-19 zu einer regionalen Epidemie größeren Ausmaßes entwickelt, sollte unabhängig vom Auftreten einer Erkrankung oder eines Verdachtsfalls im Betrieb in Absprache mit dem Betriebsarzt ein bis zum Abklingen der epidemischen Welle dauerndes betriebliches Beschäftigungsverbot für
alle schwangeren Frauen im Betrieb ausgesprochen werden.
Von einer regionalen COVID-19-Epidemie größeren Ausmaßes sollte vorsorglich bereits dann ausgegangen werden, wenn die Region vom Robert Koch Institut (RKI) als „besonders betroffenes Gebiet in Deutschland“ eingestuft wurde.“
Eine solche Gebietseinschätzung nimmt aber das RKI nicht mehr vor: “ Seit dem 31.03.2020 weist das RKI keine besonders betroffenen Gebiete in Deutschland mehr aus. In vielen Landkreisen gibt es Ausbrüche mit zum Teil großen Fallzahlen.“
Spätestens da ist der Arbeitgeber wieder allein in seiner Beurteilung, wie groß müssen die Fallzahlen sein?

Zusätzlich findet sich in den Schreiben der Gewerbeaufsicht Bayern ein „Hinweis zu Ausgangssperren /Ausgangsbeschränkungen: Eine Ausgangssperre/Ausgangsbeschränkung hat den Zweck, soziale Kontakte zu minimieren und die Verbreitung von SARS-CoV-2 /COVID-19 einzudämmen. Eine Ausgangssperre/
Ausgangsbeschränkung dient somit dem erhöhten Schutz der Allgemeinbevölkerung. Wird für eine Region (z. B. Landkreis) eine Ausgangsperre/Ausgangsbeschränkung verhängt, muss dieser erhöhte Schutz der Allgemeinbevölkerung in Form einer Minimierung der Kontakte mit anderen Personen auch bei der Beschäftigung einer schwangeren Frau berücksichtigt werden.
Dieses erhöhte Schutzniveau ist auch am Arbeitsplatz einer schwangeren Frau zu gewährleisten,
in dem dort ein vermehrter Personenkontakt ausgeschlossen wird..“

Hier findet sich wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff: „vermehrter Personenkontakt“. Jedenfalls besteht für die Beschäftigten des Freistaats Bayern aufgrund der Ausgangsbeschränkungen ein allgemeines Beschäftigungsverbot für Schwangere:
https://www.dpolg-bayern.de/fileadmin/user_upload/dpolg-bayern.de/service/Corona/200320-FMS-Allgemeinverfuegung-zum-Schutz-von-Schwangeren-und-Stillenden.pdf

Zum Nachlesen finden sich die Publikationen der Gewerbeaufsicht hier:
Sachsen: https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/download/20200407Informationen_zum_Mutterschutz_im_Zusammenhang_mit_dem_Coronavirus.pdf
Bayern: https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/mutterschutz/doc/corona_mutterschutz.pdf

Fazit:
Bitte Prüfen:
Kann die Abstandsregel eingehalten werden?
Ist aufgrund der Fallzahlen im Kreis von einer erhöhten allgemeinen Gefährdung auszugehen?
Ist die Anreise der Schwangeren sicher gewährleistet?

Ein letzter Hinweis:
In den Publikationen der Gewerbeaufsicht findet sich der folgende Verweis: „Sowohl psychische Belastungen wie auch therapeutische Maßnahmen aufgrund einer Erkrankung (es können nicht alle notwendigen Medikamente verabreicht werden) können eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie bei vielen betroffenen Frauen erhebliche Ängste auslöst.“
Ja, ich habe mehrere Schwangere am Telefon gehabt, die weinten, da sie fest von einem bevorstehenden Gesundheitsschaden für das Kind und sich ausgehen. In dieser Ansicht waren sie durch fachliche Informationen in keiner Weise auslenkbar, sodass tatsächlich von einer relevanten psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden muss.

Für Rückfragen stehe ich den von mir betreuten Betrieben gern persönlich am Telefon zur Verfügung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


*