SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

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Gestern hat Bundesarbeitsminister Heil in seiner Pressekonferenz „Arbeitsschutzstandards“ vorgestellt, die „das Bundeskabinet … im Umlaufverfahren verabschiedet hat“. Arbeitsschutzstandards sind „bundeseinheitliche Regelungen, die konkret und verbindlich formuliert sind“. Diese Standards finden Sie unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Im ersten Teil des oben genannten Schreibens werden die allgemeinen Grundsätze vorgestellt:
Zwei klare Grundsätze gelten:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI-Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.

Im zweiten Teil werden besondere technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zur Einhaltung des Standards vorgestellt. Auch hier findet sich wieder als Punkt 1 der Abstand von minimal 1,5m zwischen Beschäftigten.

Im dritten Teil wird angekündigt, dass verschiedene im Arbeitsschutz involvierte Institutionen konkrete Ausgestaltungen für verschiedene Branchen erarbeiten werden.

Ein „Arbeitschutzstandard“ ist auch für mich ein rechtliches Novum. Laut Pressekonferenz gelten diese sofort, sind einzuhalten und werden stichprobenhaft kontrolliert. Bezüglich der Einschätzung der Verbindlichkeit empfehle ich an den Schadensfall zu denken. Werden die Standards nicht eingehalten und es kommt zu einer Krankheitsübertragung könnte der Beschäftigte gegen die Unternehmensleitung klagen.

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