Masernschutzgesetz und Beschäftigte in der Altenhilfe

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Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Infektionsschutzgesetz § 23 Absatz 3 Satz 1 in der geänderten Fassung ab März 2020), der Kinderbetreuung (§ 33 Nummer 1 bis 4 in der geänderten Fassung ab März 2020) oder der Flüchtlingshilfe (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 in der geänderten Fassung ab März 2020) haben zukünftig einen Nachweis über ihre Impfung / Immunität bezüglich der Masern zu erbringen.

Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des Masernschutzgesetzes sind Einrichtungen, welche im Infektionsschutzgesetz § 23 Absatz 3 Satz 1 genannt werden. Der § 23 Absatz 3 Satz 1 wird ab März 2020 dahingehend geändert, dass den 11 genannten Einrichtungen als 12te Nummer die Rettungsdienste hinzugefügt werden:

1.      Krankenhäuser,
2.      Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3.      Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4.      Dialyseeinrichtungen,
5.      Tageskliniken,
6.      Entbindungseinrichtungen,
7.      Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
8.      Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
9.      Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
10.    Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und
11.     ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
12.     Rettungsdienste.

Nach Nummer 11 sind damit sicher in der Altenhilfe ambulante Pflegedienste betroffen, soweit diese auch Intensivpflege erbringen bei Patienten, die in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen leben.

Verschiedentlich höre ich, dass Seniorenheime generell einzubeziehen sind. Dies kann ich der Auflistung oben nicht entnehmen. Auch die Nennung von „Heimen“ unter Infektionschutzgesetz § 33 Nummer 4 schließt die Altenheime nicht mit ein, da es sich nach dem ersten Satz des Paragrafen um Einrichtungen,  in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, handeln muss.

Unklar ist mir die Einordnung eines Seniorenheims, welches auch Intensivpflege erbringt. Dann werden Tätigkeiten wie unter Nummer 11 ausgeübt, nur in einem abgeschlossenen räumlichen Rahmen. Letztlich könnten solche Heime dann vielleicht zu Versorgungseinrichtungen nach Nummer 7 werden und somit vom Masernschutzgesetz betroffen sein.

Mein persönliches Fazit: Die Altenhilfe ist nur unter besonderen Voraussetzungen vom Masernschutzgesetz betroffen. Dennoch sollte das Masernschutzgesetz dazu genutzt werden im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgen den Impfschutz der Mitarbeiter umfassend zu erfassen und eine ausführliche Impfberatung zu empfohlenen Impfungen durchzuführen. Nach meiner Erfahrung reagieren die Mitarbeiter darauf überwiegend positiv. Eine solche allgemeine Beratung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Betroffene alle Impfbücher mitbringt. Daher sei es erlaubt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorgesetzten ihre Mitarbeiter nach Möglichkeit zeitnah vor der Untersuchung an das Mitbringen aller Impfbücher erinnern.

 

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