Masernschutzgesetz: betroffene Personen in Kommunalverwaltungen

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Das Masernschutzgesetz fordert von Beschäftigten und Betreuten für bestimmte Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser usw. den Nachweis einer Immunität gegen Masern.

Eingeschlossen in diese Nachweispflicht sind alle, die an einer der folgenden Einrichtungen tätig sind, unabhängig von ihrem rechtlichen Beschäftigungsstatus. Dabei gelten als tätig, alle Personen, die regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig sind. Damit sind auch ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und formal anderen Einrichtungen zugeordnete Beschäftigte (z.B. Sozialarbeiter des Jugendamtes, die an Schulen tätig sind) erfasst.

Der Nachweispflicht unterliegen jedoch nur Beschäftigte und Betreute, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. (Die Begründung Ältere auszulassen findet sich darin, dass bis Anfang der siebziger Jahre die Masern noch endemisch in Deutschland waren, sodass aufgrund der hohen Kontagiosität nahezu alle davor Geborenen eine Immunität nach durchgemachter Erkrankung aufweisen.)

Das Masernschutzgesetz ist ein Gesetz, welches das altbekannte Infektionsschutzgesetz ändert und um masernspezifische Zusätze ergänzt. So wird der Kreis der betroffenen Einrichtungen mit den jeweils betroffenen Personen durch Hinzufügung eines achten Absatzes zum § 24 des Infektionsschutzgesetzes benannt. Dort werden betroffene Einrichtungen des Gesundheitswesens (A), betroffene Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (B) und betroffene Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete (C) benannt.

A: Einrichtungen des Gesundheitswesens

Betroffen sind Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (in der Neufassung durch das Masernschutzgesetz) tätig sind:

  • 1.      Krankenhäuser,
  • 2.      Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • 3.      Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • 4.      Dialyseeinrichtungen,
  • 5.      Tageskliniken,
  • 6.      Entbindungseinrichtungen,
  • 7.      Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • 8.      Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • 9.      Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • 11.     ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  • 10.    Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • 12.     Rettungsdienste.

Hier sind also zunächst die Gesundheitsämter zu nennen, aber auch Feuerwehren, soweit diese am Rettungsdienst teilnehmen. Einige Verwaltungen erbringen Leistungen der ambulanten und stationären Altenpflege, siehe hierzu den passenden Blogeintrag. Nicht zu vergessen sind arbeitsmedizinische Untersuchungsstellen, soweit die Verwaltung eine solche unterhält.

B: Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

In diesen Einrichtungen sind sowohl Beschäftigte als auch Betreute betroffen. Namentlich aufgeführt werden Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 Infektionsschutzgesetz (in der Neufassung durch das Masernschutzgesetz) betreut werden oder beschäftigt sind:

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, dazu gehören insbesondere:

  • 1.Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • 2.die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • 3.Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • 4.Heime (gilt für Beschäftigte ab dem ersten Tag und für Betreute, die bereits vier Wochen betreut werden)

Einrichtungen dieser Art sind vielfach Teil der kommunalen Verwaltungen. Daneben existieren aber auch Einrichtungen, an welcher Kommunen Beschäftigte arbeiten lassen, z.B. Hausmeister, Schulsozialarbeiter. Interessanterweise findet die Nummer 5 § 33 Infektionsschutzgesetz: „Ferienlager“ keine Aufnahme in die Nachweispflicht hinsichtlich der Masern.


C: Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete

Nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 sind in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowohl Beschäftigte als auch Untergebrachte betroffen. (gilt für Beschäftigte ab dem ersten Tag und für Untergebrachte, die bereits vier Wochen untergebracht sind) Obdachlosenunterkünfte finden sich zwar unter Nummer 3 § 36 Absatz 1 sind aber nicht betroffen.

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